BAG - Urteil vom 16.05.2013
4 AZR 445/11
Normen:
Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu vom 7. August 2003 i.d.F. des 3. Änderungstarifvertrags vom 7. Februar 2008) § 20 Abs. 2 Unterabs. 1, Vergütungsgruppe 9, 10;
Fundstellen:
AP BAT 1975 § 22, § 23 Nr. 328
AuR 2014, 80
NZA 2014, 392
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 525/10
ArbG Dresden, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3648/09

Eingruppierung einer als Mitarbeiterin Widerspruchsstelle eingesetzten Sozialversicherungsfachangestellten und Diplom-Betriebswirtin (VWA) bei der AOK Sachsen

BAG, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 445/11

DRsp Nr. 2013/25698

Eingruppierung einer als ""Mitarbeiterin Widerspruchsstelle" eingesetzten Sozialversicherungsfachangestellten und Diplom-Betriebswirtin (VWA) bei der AOK Sachsen

Orientierungssätze: 1. Bauen Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, genügt für einen schlüssigen Vortrag im Eingruppierungsrechtsstreit nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr sind diejenigen Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich erlauben, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen aus der Grundentgeltgruppe heraushebt. 2. In einem Eingruppierungsrechtsstreit kann allein aus dem Vorbringen, eine Sozialversicherungsfachangestellte bearbeite Widersprüche und sozialgerichtliche Verfahren, nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, die auszuübende Tätigkeit hebe sich durch das "Maß der Verantwortung" aus der Vergütungsgruppe 8 BAT/AOK-Neu "Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben" heraus.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. April 2011 - 3 Sa 525/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: