LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.05.2017
1 Sa 249/16 E
Normen:
BAT-O § 22 Abs. 1; BAT-O § 22 Abs. 2; TVöD -VKA § 12; TVöD -VKA Entgeltgruppe 5; BAT-VKA Vergütungsgruppe Vb; BAT-VKA Vergütungsgruppe Vc; BAT-VKA Vergütungsgruppe VIb; BAT-VKA Vergütungsgruppe VII;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1499/15

Eingruppierung einer Angestellten des Ordnungsamtes im AußendienstUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Tarifmerkmal selbständige Leistungen

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 249/16 E

DRsp Nr. 2018/14521

Eingruppierung einer Angestellten des Ordnungsamtes im Außendienst Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Tarifmerkmal „selbständige Leistungen“

1. Das Tarifmerkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ im Sinne von „allein arbeiten“ als einer Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen verwechselt werden. Unter „selbständiger Leistung“ ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert 2. Kennzeichnend für „selbständige Leistungen“ im tariflichen Sinne können ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein.