BAG - Urteil vom 19.11.2014
4 AZR 845/12
Normen:
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Vgr. IIa, Ib; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Entgeltgruppe 13, 14; Richtlinien über die Eingruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen in Bayern im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des Bundesangestelltentarifvertrages (Eingruppierungsrichtlinien - berufliche Schulen vom 1. Oktober 1994);
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Lehrer Nr. 116
BB 2015, 1332
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 294/11
ArbG Bayreuth, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 829/10

Eingruppierung einer angestellten Lehrerin mit Befähigung für das Lehramt an Realschulen

BAG, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 845/12

DRsp Nr. 2015/5829

Eingruppierung einer angestellten Lehrerin mit Befähigung für das Lehramt an Realschulen

Orientierungssätze: 1. Die Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats Bayern entfalten keine unmittelbaren Wirkungen für das Arbeitsverhältnis einer Lehrerin. Ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt ihres Arbeitsvertrags gemacht wurden. 2. Eine Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen erfüllt die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Abschnitts A der Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats Bayern (sog. Erfüller) auch dann, wenn sie an einer beruflichen Schule unterrichtet. Sie ist danach in die Vergütungsgruppe IIa BAT ohne die Möglichkeit einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT/Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert.