LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.02.2016
6 Sa 363/14 E
Normen:
TVÜ § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 67/14

Eingruppierung einer Diplom-Ingenieurin im Bereich der kommunalen StadtplanungUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übertragung der Tätigkeit einer SachbereichsleiterinStadtplanung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 363/14 E

DRsp Nr. 2016/9362

Eingruppierung einer Diplom-Ingenieurin im Bereich der kommunalen Stadtplanung Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Übertragung der Tätigkeit einer Sachbereichsleiterin Stadtplanung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten

Eine für den internen Gebrauch erstellte Arbeitsplatzbewertung führt nicht zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des eine Höhergruppierung begehrenden Arbeitnehmers.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 15.07.2014 - 8 Ca 67/14 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung der Klägerin.

Diese ist seit 15.03.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Stadt B, aufgrund des Arbeitsvertrages vom 09.03.1992 (Bl. 19 f d.A.), wonach u.a. der BAT-O und die diesen ersetzenden Tarifverträge auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommen, als Angestellte beschäftigt. Die Klägerin verfügt über einen Abschluss als Diplom-Ingenieurin und hat während ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erfolgreich Fortbildungslehrgänge absolviert.