BAT-LWL § 22 § 23 ; Anlage 1 b - Angestellte im Pflegedienst - BAT-LWL Nr. 2 der Vorbemerkungen; Anlage 1 a Teil IV - Sozial- und Erziehungsdienst - zum BAT-LWL;
Fundstellen:
BB 2001, 2380
NZA-RR 2002, 107
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 06.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 557/98
LAG Hamm, vom 02.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 2406/98
Eingruppierung einer Erzieherin mit erzieherischer Tätigkeit in einem Krankenhaus in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst der Anlage 1 b zum BAT-LWL oder in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a Teil IV zum BAT-LWL.
BAG, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 8/00
DRsp Nr. 2002/14378
Eingruppierung einer Erzieherin mit erzieherischer Tätigkeit in einem Krankenhaus in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst der Anlage 1 b zum BAT-LWL oder in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a Teil IV zum BAT-LWL.
»Eine staatlich anerkannte Erzieherin mit erzieherischer Tätigkeit in einem Krankenhaus ist in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst der Anlage 1 b zum BAT-LWL eingruppiert und nicht in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a Teil IV zum BAT-LWL.«Orientierungssätze:Die Tarifvertragsparteien sind nicht daran gehindert, Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher, die mit entsprechenden Tätigkeiten in Krankenhäusern beschäftigt sind, vergütungsmäßig den Krankenschwestern/Krankenpflegern gleichzustellen. Sie sind dann nicht in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert.
Normenkette:
BAT-LWL § 22 § 23 ; Anlage 1 b - Angestellte im Pflegedienst - BAT-LWL Nr. 2 der Vorbemerkungen; Anlage 1 a Teil IV - Sozial- und Erziehungsdienst - zum BAT-LWL;
Tatbestand:
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