LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.11.2017
18 Sa 290/17
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1; TV-L § 17 Abs. 4; TV-L Anlage A Nr. 22 Entgeltgruppe 12; ASiG § 6; ASiG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1967/13

Eingruppierung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem TV-L

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 18 Sa 290/17

DRsp Nr. 2018/17948

Eingruppierung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem TV-L

Daraus, dass ein Arbeitnehmer, der nicht über eine technische Ausbildung im Sinne eines Ingenieurstudiums verfügt, eine Arbeitsstelle mit unstreitig ingenieurmäßigen Zuschnitt über mehrere Jahre ohne Beanstandungen inne hatte, kann geschlossen werden, dass er über die erforderlichen gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Das gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer als Fachkraft für Arbeitssicherheit anerkannt worden ist, was gem. § 7 Abs. 2 ASiG voraussetzt, dass er über einen Sicherheitsingenieur entsprechende Fachkenntnis verfügt.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. April 2014 - 3 Ca 1967/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und aus Klarstellungsgründen im Hinblick auf die Klageumstellung vollständig neu formuliert:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger

21.474,39 EUR (einundzwanzigtausendvierhundertvierundsiebzig 39/100) brutto

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf je 414,99 EUR seit dem 01. November 2013, 01. Dezember 2013 und 01. Januar 2014;