BAG - Urteil vom 20.09.1995
4 AZR 413/94
Normen:
BAT 1975 §§ 22, 23 ; Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) i.d.F. vom 14. Juni 1993 (Nds GVBl S. 137) § 5a; VergGr. V b, IV b, IV a, III, II der Anl. 1 a Teil II BAT/VKA;
Fundstellen:
BB 1996, 332
NZA-RR 1996, 275
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 21. Januar 1993 Hannover - 4 Ca 281/92 E -,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Januar 1994 Niedersachsen - 13 Sa 444/93 E -,

Eingruppierung einer Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten

BAG, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 413/94

DRsp Nr. 1996/11860

Eingruppierung einer Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten

»1. Eine in einer niedersächsischen Stadt mit etwa 38. 000 Einwohnern tätige Gleichstellungs-/Frauenbeauftragte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung übt in der Regel keine ihrer Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit aus und fällt daher nicht unter die Fallgr. 1 a der VergGr. II BAT/VKA. 2. Sie ist in VergGr. IV a BAT/VKA eingruppiert. Ihre Tätigkeit hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT/VKA heraus, weil ihr nach dem Arbeitsvertrag und nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Aufgaben übertragen sind, aus denen sich entnehmen läßt, daß an das Fachwissen der Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten Anforderungen gestellt werden, die über gründliche, umfassende Fachkenntnisse hinausgehen. Dagegen hebt sich ihre Tätigkeit nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgr. 1 b BAT/VKA heraus.«

Normenkette:

BAT 1975 §§ 22, 23 ; Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) i.d.F. vom 14. Juni 1993 (Nds GVBl S. 137) § 5a; VergGr. V b, IV b, IV a, III, II der Anl. 1 a Teil II BAT/VKA;

Tatbestand: