BAG - Urteil vom 10.12.2014
4 AZR 49/13
Normen:
TVöD/VKA-V Anl. C Anh. Entgeltgruppe S 14; BAT § 22;
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 53
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 149/12
ArbG Stendal, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 925/11

Eingruppierung einer im Rahmen der Jugendgerichtshilfe beschäftigten SozialarbeiterinBegriff des Treffens von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls i.S. von TVöD/VKA Entgeltgruppe S 14 Alt. 1

BAG, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 49/13

DRsp Nr. 2015/11482

Eingruppierung einer im Rahmen der Jugendgerichtshilfe beschäftigten Sozialarbeiterin Begriff des Treffens von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls i.S. von TVöD/VKA Entgeltgruppe S 14 Alt. 1

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Stellt sich nach der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers erst im Laufe der Fallbearbeitung heraus, ob das Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe (zB Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung, Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anh. zu Anl. C TVöD/VKA) erfüllt ist, ist die Fallbearbeitung einem einheitlichen Arbeitsvorgang zuzuordnen, der tariflich auch einheitlich zu bewerten ist. 2. Zur Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anh. zu Anl. C TVöD/VKA müssen die dort genannten Anforderungen "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" und "Zusammena r-beit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" kumulativ vorliegen.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. November 2012 - 7 Sa 149/12 E - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD/VKA-V Anl. C Anh. Entgeltgruppe S 14; BAT § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.