BAG - Urteil vom 10.12.2014
4 AZR 773/12
Normen:
TVöD -V Anl. C Anh. Entgeltgruppe S 14; BAT § 22;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1796
NZA 2015, 1152
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1519/11
ArbG Braunschweig, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 188/11

Eingruppierung einer in der Betreuungsbehörde eingesetzten Diplom-Sozialpädagogin

BAG, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 773/12

DRsp Nr. 2015/13546

Eingruppierung einer in der Betreuungsbehörde eingesetzten Diplom-Sozialpädagogin

1. Die Tätigkeit von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang. 2. Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Juni 2012 - 6 Sa 1519/11 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD -V Anl. C Anh. Entgeltgruppe S 14; BAT § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin und bei der Beklagten seit dem Jahr 1998 im Fachdienst Gesundheit, sozialer Gesundheitsdienst, amtliche Betreuungsstelle beschäftigt. Sie wird seit Februar 2009 in der Betreuungsbehörde der Beklagten eingesetzt. Ihre Tätigkeit entspricht einer von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung aus dem März 2007, die im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat: