BAG - Urteil vom 21.08.2013
4 AZR 968/11
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD -BT-V/VKA i.d.F. vom 27. Juli 2009) Entgeltgruppe S 14; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 329
NZA-RR 2014, 512
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 657/11
ArbG Düsseldorf, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6773/10

Eingruppierung einer in familienrechtlichen Angelegenheiten tätigen Sozialpädagogin

BAG, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 968/11

DRsp Nr. 2014/2476

Eingruppierung einer in familienrechtlichen Angelegenheiten tätigen Sozialpädagogin

Orientierungssätze: 1. Stellt sich bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen erst im Verlauf einer Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen durch diese erforderlich sind, können die jeweiligen Fallbearbeitungen nicht in unterschiedliche Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden. 2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD -BT-V/VKA erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass sowohl die tarifliche Anforderung "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" als auch das Merkmal "Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein müssen. 3. Unter Beachtung des sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebenden sog. Aufspaltungsverbots ist es innerhalb eines einheitlichen Arbeitsvorgangs ausreichend, wenn in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben sind, die beide tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD -BT-V/VKA erfüllen. Das Tarifmerkmal "Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" ist jedenfalls dann ohne Weiteres erfüllt, wenn eine Sozialpädagogin in 30 bis 35 vH der von ihr zu bearbeitenden Fälle gerichtliche Entscheidungen des Familiengerichts herbeiführt.