LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.12.2020
5 Sa 221/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 304/19

Eingruppierung einer Ingenieurin als Leiterin des Fachbereichs für Ermittlung von GrundstückswertenMaß und Ausmaß der eigenen Verantwortung als EingruppierungsgrundlageBestimmung des Maßes eigener Verantwortung anhand des Prüfungsumfangs durch Vorgesetzten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 221/19

DRsp Nr. 2021/1234

Eingruppierung einer Ingenieurin als Leiterin des Fachbereichs für Ermittlung von Grundstückswerten Maß und Ausmaß der eigenen Verantwortung als Eingruppierungsgrundlage Bestimmung des Maßes eigener Verantwortung anhand des Prüfungsumfangs durch Vorgesetzten

1. Die Leiterin des Fachdienstes für die Ermittlung von Grundstücks- und anderen Werten nach dem Baugesetzbuch kann als "Ingenieurin mit entsprechender Tätigkeit" wegen Heraushebung durch das "Maß der Verantwortung" in der Entgeltgruppe 13 der Anlage 1, Teil A, Abschnitt II, Nr. 3 zu § 12 TVöD -V (VKA) eingruppiert sein. 2. Das Maß der eigenen Verantwortung ergibt sich innerhalb einer betrieblichen Hierarchie regelmäßig aus dem Verhältnis zu der Verantwortlichkeit anderer. Das Ausmaß der Verantwortung hängt davon ab, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer selbst für seinen Zuständigkeitsbereich einzustehen hat und in welchem Umfang andere, insbesondere Vorgesetzte, die Verantwortung zu tragen haben. 3. Das Maß der Verantwortung bestimmt sich u. a. danach, in welchem Umfang die Aufgabenerledigung von Vorgesetzten fachlich geprüft wird bzw. geprüft werden kann.