BAG - Urteil vom 03.07.2013
4 AZR 259/12
Normen:
Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Schleswig-Holstein (ETV vom 1. Mai 2009) § 3;
Fundstellen:
AP Einzelhandel Nr. 102
AuR 2014, 157
BB 2014, 563
NZA-RR 2014, 204
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 126/11
ArbG Kiel, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2012 c/10

Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel; Begriff des SB-Ladens

BAG, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 259/12

DRsp Nr. 2014/2967

Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel; Begriff des "SB-Ladens"

Orientierungssätze: 1. Differenzieren Tarifvertragsparteien zwischen verschiedenen Begriffen (hier: "Supermarkt" und "SB-Laden"), ist in der Regel davon auszugehen, dass sie mit den unterschiedlichen Begriffen auch voneinander abweichende Tarifinhalte zum Ausdruck bringen wollen. 2. Eine Verkaufsstelle im Einzelhandel, in der Waren sowohl in Selbst- als auch in Fremdbedienung angeboten werden, ist dann ein "SB-Laden" iSd. Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe 3 in § 3 ETV, wenn sie von der Vertriebsform der Selbstbedienung geprägt ist. Dabei kommt es letztlich darauf an, inwieweit beim Warenauswahl- und Kaufvorgang die Mitwirkung eines beratenden, bedienenden und in sonstiger Weise für den Kunden tätigen Mitarbeiters des Arbeitgebers oder die Selbstbedienungshandlungen des Kunden im Vordergrund stehen. 3. Zu möglichen Kriterien der hierbei erforderlichen Gewichtung.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 - 4 Sa 126/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Schleswig-Holstein (ETV vom 1. Mai 2009) § 3;

Tatbestand: