Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf restliche Vergütung in Höhe von 4. 662,41 DM brutto nebst Zinsen für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis zum 31. Dezember 1992 hat. Dabei geht es um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darum, ob die Klägerin für den genannten Zeitraum Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c
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