LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2019
5 Sa 367/18
Normen:
TVG § 1; TVöD Entgeltgruppe 9a;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 48/18

Eingruppierung einer Kodierfachkraft in einem Krankenhaus nach dem TVöDÜberleitung vom BAT in den TVöD

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 367/18

DRsp Nr. 2020/2382

Eingruppierung einer Kodierfachkraft in einem Krankenhaus nach dem TVöD Überleitung vom BAT in den TVöD

Beschäftigte der früheren Entgeltgruppe 9 TVöD, für die gemäß Anhang zu § 16 TVöD -VKA die Stufe 5 die Endstufe war, sind nach § 29c Abs. 3 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9a des TVöD und nicht in die Entgeltgruppe 9b überzuleiten.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24. September 2018, Az. 2 Ca 48/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; TVöD Entgeltgruppe 9a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 in 9a, 9b und 9c TVöD.