BAG - Urteil vom 13.12.1995
4 AZR 411/95
Normen:
Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, Anlage 1 a zum BAT-O/VKA VergGr. VI b, V c; BAT-O/VKA §§ 22, 23 ; Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 1 ; Änderungs-TV Nr. 2 zum BAT-O-O vom 12. November 1991 § 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 752
NZA-RR 1996, 478
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Schwerin - Urteil vom 23. Juni 1994 - 8 Ca 934/94 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29. März 1995 - 2 Sa 637/94 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung einer Krippenerzieherin nach BAT-O/VKA

BAG, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 411/95

DRsp Nr. 1996/19603

Eingruppierung einer Krippenerzieherin nach BAT-O/VKA

»Die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT-O/VKA enthalten wegen der Eingruppierung von Krippenerzieherinnen eine unbewußte Regelungslücke. Zur Ausfüllung dieser Regelungslücke ist die Protokollerklärung Nr. 5 zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst entsprechend heranzuziehen, nach der u. a. in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 und in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 auch Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung sowie in Kinderkrippen tätige Kinderkrankenschwestern eingruppiert sind. Kindererzieherinnen mit erfolgreich abgeschlossener dreijähriger Ausbildung an einer medizinischen Fachschule nach dem Recht der ehemaligen DDR in der Tätigkeit von Gruppenleiterinnen in Krippen oder Kindereinrichtungen sind in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert; sie können durch Bewährung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 dieser Vergütungsgruppen aufsteigen.«

Normenkette:

Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, Anlage 1 a zum BAT-O/VKA VergGr. VI b, V c; BAT-O/VKA §§ 22, 23 ; Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 1 ;