Der Streit der Parteien geht um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die am 6. März 1941 geborene Klägerin ist Krankengymnastin. Sie trat am 1. November 1975 in die Dienste des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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