BAG - Urteil vom 25.10.1995
4 AZR 482/94
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 ; Protokollnotiz Nr. 1; VergGr. IV b Fallgr. 7 des Teils II Abschnitt D der Anlage 1 a zum BAT/BL;
Fundstellen:
BB 1996, 384
NZA 1996, 662
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 13. September 1993 Berlin - 17 Ca 14598/92 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 08. April 1994 Berlin - 10 Sa 153/93 ,

Eingruppierung einer leitenden Krankengymnastin

BAG, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 482/94

DRsp Nr. 1996/19317

Eingruppierung einer leitenden Krankengymnastin

»1. Die Überwachung der Arbeitsausführung von mindestens 16 ständig unterstellten Krankengymnasten, die nach der Protokollnotiz Nr. 1 unter anderem die Tätigkeit des "leitenden Krankengymnasten" ausmacht, setzt dessen Anwesenheit an den Arbeitsplätzen der unterstellten Krankengymnasten voraus. 2. Ein Krankengymnast, dem an 14 verschiedenen über einen ganzen Stadtbezirk verteilten Einsatzorten arbeitende Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, vermag diese Leitungsaufgabe nicht zu leisten.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23 ; Protokollnotiz Nr. 1; VergGr. IV b Fallgr. 7 des Teils II Abschnitt D der Anlage 1 a zum BAT/BL;

Tatbestand:

Der Streit der Parteien geht um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.

Die am 6. März 1941 geborene Klägerin ist Krankengymnastin. Sie trat am 1. November 1975 in die Dienste des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der für die Bereiche Bund/Länder gelten den Fassung Anwendung.