LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.12.2017
5 Sa 64/17
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1 S. 4; LehBildungsG MV § 5 Abs. 6 S. 2; LehPrüfungsVO MV § 29;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1410/16

Eingruppierung einer Medienpädagogischen Referentin im Bildungsministerium

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 64/17

DRsp Nr. 2018/968

Eingruppierung einer Medienpädagogischen Referentin im Bildungsministerium

Die Tätigkeit einer im Bildungsministerium beschäftigten Medienpädagogische Referentin, die Konzepte zur Implementierung der Medienbildung in den Schulen eines Bundeslandes zu erstellen hat, kann sich aus der Entgeltgruppe 13 TV-L (Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 14 TV-L herausheben.

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.04.2017 - 4 Ca 1410/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 12 Abs. 1 S. 4; LehBildungsG MV § 5 Abs. 6 S. 2; LehPrüfungsVO MV § 29;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Medienpädagogische Referentin im Bildungsministerium tätig ist.