1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.04.2017 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Medienpädagogische Referentin im Bildungsministerium tätig ist.
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