LAG Chemnitz - Urteil vom 25.10.2017
2 Sa 49 - 54/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; EntgeltTV- Groß- und Außenhandelsunternehmen SN Gehaltsgruppe II; EntgeltTV- Groß- und Außenhandelsunternehmen SN Gehaltsgruppe III;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 536/16

Eingruppierung einer Mitarbeiterin am Check-out mit Kassierfunktion in einem Handelsmarkt für gewerbliche KundenUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu den in den tarifvertraglichen Oberbegriffen der Gehaltsgruppen bestimmten Voraussetzungen

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 49 - 54/17

DRsp Nr. 2017/17040

Eingruppierung einer Mitarbeiterin am „Check-out“ mit Kassierfunktion in einem Handelsmarkt für gewerbliche Kunden Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu den in den tarifvertraglichen Oberbegriffen der Gehaltsgruppen bestimmten Voraussetzungen

1. Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn die Arbeitnehmerin eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Tarifvertragsparteien legen regelmäßig durch die Tätigkeitsbeispiele fest, dass diese Tätigkeiten auch den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen entsprechen.