LAG Chemnitz - Urteil vom 26.03.2013
6 Sa 132/12
Normen:
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT-O § 22; BAT-O § 23; BAT-O-VKA Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a; BAT-O-VKA Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2432/11

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin für wirtschaftliche SozialhilfeUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 132/12

DRsp Nr. 2016/9592

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin für wirtschaftliche Sozialhilfe Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Heraushebungsmerkmal der "besonderen Verantwortung"

1. Bei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen setzt das Heraushebungsmerkmal der "besonderen Verantwortung" einen wertenden Vergleich mit der bereits in der zugrunde liegenden Vergütungsgruppe (unausgesprochen) geforderten Verantwortung voraus und ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit der Angestellten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der zugrunde liegenden Vergütungsgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger und beträchtlicher Weise hervorhebt; je nach Lage des Einzelfalls kann diese herausgehobene Verantwortung im Hinblick auf andere Beschäftigte oder andere Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, durch zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder technische Zusammenhänge begründet werden. 2. Die Übertragung der Bearbeitung von (Sozialhilfe-) Anträgen zur Entscheidung und die entsprechende Unterschriftsbefugnis reichen für eine besondere Verantwortung aufgrund einer Leitungsfunktion nicht aus; die Ausübung eines Bewertungs- und Ermessensspielraums erfüllt nur die tarifliche Voraussetzung der Selbständigkeit der Tätigkeit, lässt aber noch nicht auf das Maß der Verantwortung schlussfolgern.