LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2013
19 Sa 1747/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 20554/11

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Rahmen eines gewerkschaftlichen MitgliederbetreuungssytemsSachwidrige Gruppenbildung unter Bevorzugung von Mitgliedern nur einer GründungsgewerkschaftLeistungsklage einer Sachbearbeiterin bei gleichheitswidriger Weiterbeschäftigungszusage

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 19 Sa 1747/12

DRsp Nr. 2014/5972

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Rahmen eines gewerkschaftlichen Mitgliederbetreuungssytems Sachwidrige Gruppenbildung unter Bevorzugung von Mitgliedern nur einer GründungsgewerkschaftLeistungsklage einer Sachbearbeiterin bei gleichheitswidriger Weiterbeschäftigungszusage

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Beschäftigter gegenüber anderen in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Unterscheidung zwischen Beschäftigten einer bestimmten Ordnung; sachfremd ist eine Unterscheidung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt und die Regelung damit für eine am Gleichheitsgedanken ausgerichtete Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. 2. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat; anders ist dies jedoch dann, wenn die Arbeitgeberin Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, von der Beschäftigte nur aus sachlichen Gründen ausgenommen werden dürfen. 3. In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Beschäftigter voraus.