LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2016
8 Sa 719/16
Normen:
BAT/AOK-Neu;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 343/16

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Kundenberatung einer gesetzlichen Krankenkasse nach dem BAT/AOK-Neu

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 719/16

DRsp Nr. 2017/14116

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Kundenberatung einer gesetzlichen Krankenkasse nach dem BAT/AOK-Neu

Eine Sachbearbeiterin, die Kunden entweder im Leistungs-, im Versicherungs- oder im Beitragsbereich betreut, ist nach Vergütungsgruppe 5 BAT/AOK-Neu mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe 6 einzugruppieren. Dem gegenüber setzt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 7 eine Tätigkeit im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich voraus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.05.2016 - 3 Ca 343/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT/AOK-Neu;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des BAT/AOK-Neu primär unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.