Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.05.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des BAT/AOK-Neu primär unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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