LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.10.2017
5 Sa 167/16
Normen:
TVöD § 12 Abs. 2 S. 2; TV-EntgO Bund § 3 Abs. 1; TV-EntgO Bund § 3 Abs. 2; TV-EntgO Bund § 3 Abs. 4; TV-EntgO Bund Anlage 1 Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1857/15

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Nachschubeinheit eines Luftwaffengeschwaders als Materialdisponentin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 167/16

DRsp Nr. 2017/16876

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Nachschubeinheit eines Luftwaffengeschwaders als Materialdisponentin

In der Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2 TV EntgO Bund sind Materialdisponenten eingruppiert, die auftragsgebundenes Material, Gerät oder Leistungsbeistellungen anfordern. Danach ist es weder erforderlich, dass der Materialdisponent das für den Auftrag notwendige Material selbst bestimmt, noch dass er über einen Entscheidungsspielraum bei der Anforderung von Material verfügt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.06.2016 - 1 Ca 1857/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 12 Abs. 2 S. 2; TV-EntgO Bund § 3 Abs. 1; TV-EntgO Bund § 3 Abs. 2; TV-EntgO Bund § 3 Abs. 4; TV-EntgO Bund Anlage 1 Entgeltgruppe 6 Teil IV Abschnitt 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die als Sachbearbeiterin in der Nachschubeinheit eines Luftwaffengeschwaders tätig ist.