LAG Hamm - Urteil vom 01.09.2016
8 Sa 1861/15
Normen:
TV-BA § 14; TV-BA § 20; TV-BA Anl. 1.1; TV-BA Anl. 1.10; SGB II § 44b;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1210/15

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Rechtsbehelfsstelle eines JobcentersVoraussetzungen eines Höhergruppierungsanspruchs aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG Hamm, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 1861/15

DRsp Nr. 2020/13323

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Rechtsbehelfsstelle eines Jobcenters Voraussetzungen eines Höhergruppierungsanspruchs aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

1. Eine Sachbearbeiterin in der Rechtsbehelfsstelle einer gemeinsamen Einrichtung i. S. d. § 44b SGB II ist nach Maßgabe der Anlagen 1.1 und 1.10 zum TV-BA in der seit dem 13. Änderungstarifvertrag geltenden Fassung nicht bereits deshalb in der Tätigkeitsebene III TV-BA ("Erste Fachkraft" ) einzugruppieren, weil sie auch die gerichtliche Vertretung in zweiter Instanz wahrnimmt. 2. Ein Höhergruppierungsanspruch auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt im Anwendungsbereich eines Tarifvertrages mit ausdifferenzierter Entgeltordnung voraus, dass der Arbeitgeber - außerhalb des bloßen Normvollzugs - Leistungen nach einem eigenen abstrakt-generellen Prinzip nicht lediglich formuliert, sondern tatsächlich gewährt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.11.2015 - 2 Ca 1210/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-BA § 14; TV-BA § 20; TV-BA Anl. 1.1; TV-BA Anl. 1.10; SGB II § 44b;

Tatbestand