LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.08.2013
18 TaBV 544/13
Normen:
MTV Banken Tarifgruppe 7;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 14162/12

Eingruppierung einer Sekretärin der Gebietsfilialleitung einer BankZustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 18 TaBV 544/13

DRsp Nr. 2014/5985

Eingruppierung einer Sekretärin der Gebietsfilialleitung einer BankZustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

1. Die Tätigkeit einer Sekretärin der Gebietsfilialleitung der Gebietsfiliale E. mit Sitz in Berlin erfüllt nicht das tarifliche Tätigkeitsbeispiel der Tätigkeitsgruppe "Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken". 2. Der Begriff der "Geschäftsleitung" erfasst schon vom Wortsinn her Personen, die die Geschäfte leiten, also die für das gesamte Unternehmen maßgeblichen Entscheidungen trifft; zudem spricht einiges dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV Banken) hinsichtlich der Wortwahl an dem für die Branche maßgeblichen Kreditwesengesetz orientiert haben, das in § 1 Abs. 2 S. 1 regelt: "Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind."