LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.07.2016
10 Sa 380/16
Normen:
ETV Sicherheitsdienstleistungen Anh. KTA; BGB § 611a Abs. 2; ETV Sicherheitsdienstleistungen Anh. KTA § 3 Nr. 1.4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 7416/15

Eingruppierung einer Sicherheitsfachkraft auf dem Gelände eines Atomforschungsreaktors nach dem Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 380/16

DRsp Nr. 2018/11233

Eingruppierung einer Sicherheitsfachkraft auf dem Gelände eines Atomforschungsreaktors nach dem Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg

Der Anhang "Kerntechnische Anlagen" zum Entgelttarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen gilt nicht nur für den Objektsicherungsdienst.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Februar 2016 - 24 Ca 7416/15 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.574,78 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ETV Sicherheitsdienstleistungen Anh. KTA; BGB § 611a Abs. 2; ETV Sicherheitsdienstleistungen Anh. KTA § 3 Nr. 1.4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers als Mitarbeiter an einer kerntechnischen Anlage und die daraus resultierenden tarifvertraglichen Vergütungsansprüche in der Zeit von Januar 2015 bis Juni 2015.

Der Kläger ist 57 Jahre alt (geb. ..... 1958) und seit dem 1. April 1989 bei der Beklagten als Sicherheitsfachkraft beschäftigt. Er ist zum Führen einer Waffe berechtigt und nimmt regelmäßig an Schießübungen und am Betriebssport teil. Der Kläger wird als Wachleiter im H.-Zentrum Berlin (im Folgenden: HZB) eingesetzt.