BAG - Urteil vom 08.10.1997
4 AZR 680/95
Normen:
Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA, VergGr. V b Fallgruppe 10, VergGr. IV b Fallgruppe 16, VergGr. IV a Fallgruppe 15, VergGr. III Fallgruppe 7; BAT §§ 22, 23 (Sozialarbeiter);
Fundstellen:
AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter
BB 1998, 596
NZA-RR 1998, 236
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 676/94
LAG Köln, vom 14.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 401/95

Eingruppierung einer Sozialarbeiter-Ausbildungsleiterin

BAG, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 680/95

DRsp Nr. 1998/1679

Eingruppierung einer Sozialarbeiter-Ausbildungsleiterin

»Eine Sozialarbeiterin in der Funktion einer Ausbildungsleiterin für Praktikanten erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV a BAT/VKA. Ihre Arbeit hebt sich nicht durch "besondere Schwierigkeit" im tarifrechtlichen Sinne aus den "schwierigen Tätigkeiten" der VergGr. IV b BAT/VKA heraus.«

Normenkette:

Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA, VergGr. V b Fallgruppe 10, VergGr. IV b Fallgruppe 16, VergGr. IV a Fallgruppe 15, VergGr. III Fallgruppe 7; BAT §§ 22, 23 (Sozialarbeiter);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sich ihre Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IV a BAT/VKA aus den nach VergGr. IV b BAT/VKA zu vergütenden Tätigkeiten heraushebt.