LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.02.2013
2 Sa 155/12 E
Normen:
BAT-O § 22 Abs. 1; BAT-O § 22 Abs. 2; TVöD Anlage C Entgeltgruppe S14;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2522/10

Eingruppierung einer Sozialpädagogin mit den Aufgabenbereichen Adoptionsvermittlung und Pflegekinderbereich

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 155/12 E

DRsp Nr. 2016/9360

Eingruppierung einer Sozialpädagogin mit den Aufgabenbereichen Adoptionsvermittlung und Pflegekinderbereich

1. Die Übertragung von Aufgaben der Adoptionsvermittlung und des Pflegekinderbereichs (PKD) auf eine Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung entspricht zwei Arbeitsvorgängen mit jeweils 50 % der gesamten übertragenen Tätigkeit; beide Arbeitsvorgänge sind jedoch voneinander zu trennen, da sie zu völlig unterschiedlichen Ergebnisse führen - während die Adoption den dauerhaften Verbleib des Kindes in einer Familie mit statusrechtlichen Folgen zum Ziel hat, dient die Betreuung und Vermittlung von Pflegekindern dem vorübergehenden Aufenthalt in anderen Erziehungseinheiten ohne statusrechtliche Folgen. 2. Eine mit der Adoptionsvermittlung und im Pflegekinderbereich beschäftigte Sozialpädagogin ist in die Entgeltgruppe S 14 TVöD (VKA) eingruppiert, wenn entweder beide oder einer der von ihr wahrgenommenen Arbeitsvorgänge in diese Entgeltgruppe einzugruppieren ist; gemäß § 22 Abs. 1 BAT-O ist die Arbeitnehmerin in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeit sie ausübt.