I. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin, und zwar insbesondere darüber, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1993 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c der Vergütungsgruppen der Anlage 1 a Teil II Abschnitt G "Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst" zum
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