BAG - Urteil vom 25.08.2010
4 AZR 5/09
Normen:
Teil I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1a zum BAT/BL VergGr. Ia Fallgr. 11; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an der Charité - Universitätsmedizin Berlin (TV-Ärzte Charité) § 12 Entgeltgruppe Ä 2;
Fundstellen:
DB 2011, 244
NZA 2011, 367
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1276/08
ArbG Berlin, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 19812/07

Eingruppierung einer Tierschutzbeauftragten als Fachtierärztin [TV-Ärzte Charité]

BAG, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 5/09

DRsp Nr. 2011/1011

Eingruppierung einer Tierschutzbeauftragten als Fachtierärztin [TV-Ärzte Charité]

Orientierungssätze: 1. Der Begriff des "Arbeitsvorgangs" nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. 2. Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen. 3. Zur Beurteilung der Tätigkeit einer Tierschutzbeauftragten als einheitlicher Arbeitsvorgang. 4. Das Tätigkeitsmerkmal "Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit" nach Entgeltgruppe Ä 2 gemäß § 12 TV-Ärzte Charité ist bei Vorliegen der Facharztanerkennung und überwiegender Tätigkeit im eigenen Fachgebiet erfüllt. Der Erfüllung weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2008 - 14 Sa 1276/08 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: