LAG Chemnitz - Urteil vom 11.01.2017
5 Sa 275/16
Normen:
MTV-Versicherungsgewerbe § 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 50/16

Eingruppierung einer Versicherungskauffrau als Sachbearbeiterin im Hypothekenbereich

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 275/16

DRsp Nr. 2018/1569

Eingruppierung einer Versicherungskauffrau als Sachbearbeiterin im Hypothekenbereich

1. Ein im Tätigkeitsbeispiel des § 4 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe genanntes Merkmal „Sachbearbeitung im Hypothekenbereich“ erfordert, dass überhaupt eine Sachbearbeitung im genannten Bereich stattfindet. Eine Sachbearbeitung findet statt, wenn die Mitarbeiterin ein bestimmtes Sachgebiet zu bearbeiten hat. 2. Ein bestimmtes Sachgebiet wird auch dann bearbeitet, wenn die Sachbearbeitung nur in einem bestimmten „Skill“ (Fähigkeitsbereich) und nicht skillübergreifend stattfindet. Der Tarifwortlaut lässt keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass nur eine Tätigkeit im gesamten Hypothekenbereich für die Eingruppierung bedeutsam ist. 3. Die Eingruppierung knüpft gemäß § 4 Nr. 2 a MTV an die auszuübende Tätigkeit und nicht daran, ob die von der Mitarbeiterin erbrachte Arbeitsleistung über- oder unterwertig ist. 4. Ob die Mitarbeiterin die Qualifikation hat oder (noch) nicht hat, ist für ihre Eingruppierung bedeutungslos. Mit welchem Personal die Arbeitgeberin Tätigkeiten ausführen will, unterliegt ihrer eigenen Entscheidung.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21.04.2016 - 14 Ca 50/16 -

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