LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.09.2017
3 Sa 31/17
Normen:
TVöD -AT/VKA § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 993/16

Eingruppierung einer Verwaltungsfachangestellten in einem BürgerservicecenterUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Heraushebungsmerkmal der Selbstständigen Leistungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 31/17

DRsp Nr. 2017/15748

Eingruppierung einer Verwaltungsfachangestellten in einem „Bürgerservicecenter" Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Heraushebungsmerkmal der „Selbstständigen Leistungen"

Begehrt die klagende Partei im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage die Vergütung nach einer Entgeltgruppe TVöD/VKA mit dem Heraushebungsmerkmal sogenannter -Selbstständiger Leistungen_, so hat sie die konkreten Tätigkeiten nebst Beschreibung der jeweiligen konkreten Arbeitsschritte darzulegen und ggf. zu beweisen. Für das Heraushebungsmerkmal der -Selbstständigen Leistungen_ hat die klagende Partei zudem detailliert die Umstände zu benennen, aus denen der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass ohne die behaupteten Selbstständigen Leistungen im Bereich des jeweiligen Arbeitsvorganges ein verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25.01.2017 - 4 Ca 993/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -AT/VKA § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der seit 2012 zunächst im Einwohnermeldeamt bei der Beklagten beschäftigten Klägerin.