BAG - Urteil vom 21.04.2010
4 AZR 735/08
Normen:
Bundesentgelttarifvertrag für die Markengastronomie (ETV 2000 vom 7. Juli 2000) § 2; Bundesentgelttarifvertrag für die Markengastronomie (ETV 2000 vom 7. Juli 2000) § 5; Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie (ETV 2007 vom 23. Oktober 2007) § 2;
Fundstellen:
AP Gaststätten Nr. 18
AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 18
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 169/07
ArbG Rostock, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2224/06

Eingruppierung einer Vorarbeiterin in der Systemgastronomie; Tätigkeitsmerkmal eigener Entscheidungsbefugnis im begrenzten Umfang

BAG, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 735/08

DRsp Nr. 2010/15811

Eingruppierung einer Vorarbeiterin in der Systemgastronomie; Tätigkeitsmerkmal eigener Entscheidungsbefugnis "im begrenzten Umfang"

Orientierungssätze: 1. Die zeitliche Bestimmung im Tätigkeitsbeispiel "Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit" der Tarifgruppe 6 nach § 2 ETV 2000 ist das Merkmal einer qualitativen Anforderung an die Tätigkeit und nicht an die Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin. Eine bislang nach Tarifgruppe 5 ETV 2000 zu bewertende Tätigkeit wird deshalb - ohne jede sonstige Änderung - nicht allein dadurch zu einer nach Tarifgruppe 6 ETV 2000 zu bewertenden Tätigkeit, dass sie drei Jahre oder länger ausgeübt worden ist. 2. Soweit im Oberbegriff des Tätigkeitsmerkmals der Tarifgruppe 6 nach § 2 ETV 2000 ua. verlangt wird, dass die Ausführung der Tätigkeit "im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordert", ist diese Anforderung durch die bloße Führung einer Schicht nicht erfüllt.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. August 2008 - 1 Sa 169/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Bundesentgelttarifvertrag für die Markengastronomie (ETV 2000 vom 7. Juli 2000) § 2; Bundesentgelttarifvertrag für die Markengastronomie (ETV 2000 vom 7. Juli 2000) § 5;