LAG Hamm - Urteil vom 14.09.2023
15 Sa 131/23
Normen:
Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zigarrenindustrie v. 17.06.2021;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 05.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 549-23

Eingruppierung eines Arbeitnehmers auf Grundlage des Lohntarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zigarrenindustrie vom 17.06.2021; Anknüpfung des Tarifvertrags an das Vorliegen subjektiver Qualifikationsmerkmale - unter anderem in Form von Heraushebungsmerkmalen; Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

LAG Hamm, Urteil vom 14.09.2023 - Aktenzeichen 15 Sa 131/23

DRsp Nr. 2024/290

Eingruppierung eines Arbeitnehmers auf Grundlage des Lohntarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zigarrenindustrie vom 17.06.2021; Anknüpfung des Tarifvertrags an das Vorliegen subjektiver Qualifikationsmerkmale - unter anderem in Form von Heraushebungsmerkmalen; Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

Im Eingruppierungsrechtsstreit, hier auf Grundlage des Lohntarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zigarrenindustrie vom 17.06.2021, obliegt dem klagenden Arbeitnehmer die Darlegungslast. Dies gilt auch dann, wenn sich der Tarifvertrag nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern auf das Vorliegen subjektiver Qualifikationsmerkmale, z. B. in Form von Heraushebungsmerkmalen, bezieht. Als “qualifiziert“ i.S.d der tarifvertraglichen Regelung ist ein als Industriemechatroniker ausgebildeter Arbeitnehmer nicht schon deshalb anzusehen, weil er selbstständig an Verpackungsmaschinen arbeitet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.01.2023 - 3 Ca 549/22 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Zigarrenindustrie v. 17.06.2021;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.