BAG - Urteil vom 17.04.2013
4 AZR 361/11
Normen:
ZPO § 301; ZPO § 318; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau) § 5 Lohngruppe 3; Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (TV-Lohnstrukturen vom 4. Juli 2002) § 2; Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (TV-Lohnstrukturen vom 4. Juli 2002) § 3; Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (TV-Lohnstrukturen vom 4. Juli 2002) § 4; Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV-Lohn West) § 2 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 347
AuR 2013, 457
AuR 2013, 462
NZA 2014, 928
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 744/10
ArbG Paderborn - 2 Ca 1842/09 - 01.04.2010,

Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Baugewerbe; Zulässigkeit eines Teilurteils

BAG, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 361/11

DRsp Nr. 2013/21905

Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Baugewerbe; Zulässigkeit eines Teilurteils

Orientierungssätze: 1. Ein Teilurteil ist grundsätzlich unzulässig, wenn es dafür auf Urteils- oder Begründungselemente ankommt, die auch bei der Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Dies kann namentlich dann gegeben sein, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiellrechtlichen "Verzahnung" mit den noch nicht entscheidungsreifen weiteren prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellen kann. 2. Dieses Gebot der Widerspruchsfreiheit bezieht sich allerdings weder auf den Tenor des Teilurteils, weil dieser das Gericht nach § 318 ZPO im weiteren Verfahren ohnehin bindet, noch auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen, da diese im weiteren Teil des Rechtsstreits auch abweichend beantwortet werden können. 3. Das von der Lohngruppe 3 BRTV Bau geforderte tarifliche Qualifikationsmerkmal "durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten" bezieht sich auf alle zuvor in der Lohngruppe 3 BRTV Bau genannten beruflichen Qualifikationsanforderungen in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen. Die "erworbenen gleichwertigen Fertigkeiten" müssen deshalb den in den sonstigen Tätigkeitsmerkmalen jeweils genannten formalen Regelqualifikationen "gleichwertig" sein.