BAG - Urteil vom 04.05.1977
4 AZR 755/75
Normen:
BGB § 611 Abs. 1, BGB § 612 ; TVG § 1 ; ZPO § 253 § 256 § 264 § 561 ;
Fundstellen:
AP Nr 17 zu § 611 BGB Bergbau
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 27/75

Eingruppierung eines Arbeitsschutzsteigers und stellvertretenden Leiters der Arbeitsschutzstelle der Werksdirektion

BAG, Urteil vom 04.05.1977 - Aktenzeichen 4 AZR 755/75

DRsp Nr. 2005/1872

Eingruppierung eines Arbeitsschutzsteigers und stellvertretenden Leiters der Arbeitsschutzstelle der Werksdirektion

»1. Der Arbeitsschutzsteiger und stellvertretender Leiter der Arbeitsschutzstelle der Werksdirektion auf einer Schachtanlage hat keinen Anspruch auf tarifliche Mindestvergütung nach der Gehaltsgruppe T 04 für Technische Angestellte unter Tage. Die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe T 04 haben abschließenden Charakter und enthalten keine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Tariflücke. 2. Eine Klage, mit der der Kläger den Beklagten ohne jede Kennzeichnung der Höhe der mit ihr begehrten Bezüge auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung in Anspruch nimmt, ist wegen Fehlens eines bestimmten Klageantrages unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Klage auf § 612 BGB gestützt wird. 3. Es ist prozessual zulässig, in der Revisionsinstanz den früheren Hauptantrag als Hilfsantrag und umgekehrt den früheren Hilfsantrag als Hauptantrag zu stellen.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1, BGB § 612 ; TVG § 1 ; ZPO § 253 § 256 § 264 § 561 ;

Hinweise:

Anmerkung: Boldt, AP Nr. 17 zu § 611 BGB Bergbau

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 07.10.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 27/75
Fundstellen
AP Nr 17 zu § 611 BGB Bergbau