BAG - Urteil vom 13.11.2013
4 AZR 160/12
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -VKA) Entgeltgruppe 8; Bundes-Angestelltentarifvertrag idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) VergGr. Vc;
Fundstellen:
AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 331
AuR 2014, 203
NZA 2015, 128
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1940/11
ArbG Brandenburg an der Havel, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 277/11

Eingruppierung eines Bediensteten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

BAG, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 160/12

DRsp Nr. 2014/4977

Eingruppierung eines Bediensteten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

Orientierungssätze: 1. Zur Konkretisierung des Tarifmerkmals "in der Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters" ist auf die jeweiligen Ausbildungsordnungen und -gänge im Beamtenbereich zurückzugreifen. Aus dem laufbahnentsprechenden Einsatz von Beamten können regelmäßig Vorgaben und Konkretisierungen für die tariflich auszuübende Tätigkeit entwickelt werden. 2. Jedoch müssen daneben die persönlichen Anforderungen an den Beamten, die die beamtenrechtlichen Regelungen fordern (etwa Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse oder besondere Qualitätszertifizierungen), nicht erfüllt werden. Das gilt auch für die subjektiv abverlangten Voraussetzungen, wie der erfolgreiche Abschluss eines an der Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrgangs oder der Abschluss der Gruppenführerausbildung.