LAG Hamm, vom 03.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 436/99
ArbG Dortmund, vom 16.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2639/98
Eingruppierung eines Einzelentscheiders beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Fallgruppenbewährungsaufstieg; zeitweise Übertragung einer unterwertigen Tätigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit; Anrechnung der unterwertigen Tätigkeit auf die Bewährungszeit wegen Überschreitung des Direktionsrechts oder auf Grund vertraglicher Regelung
BAG, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 270/00
DRsp Nr. 2002/3594
Eingruppierung eines Einzelentscheiders beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Fallgruppenbewährungsaufstieg; zeitweise Übertragung einer unterwertigen Tätigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit; Anrechnung der unterwertigen Tätigkeit auf die Bewährungszeit wegen Überschreitung des Direktionsrechts oder auf Grund vertraglicher Regelung
»Eine tariflich unterwertige Tätigkeit wird auf die Bewährungszeit für einen Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht angerechnet, wenn dem Angestellten diese Tätigkeit mit seinem Einverständnis übertragen worden ist und ihm die mögliche tarifliche Unterwertigkeit der Tätigkeit bekannt war.«Orientierungssätze:1. Voraussetzung für den Fallgruppenbewährungsaufstieg gemäß § 23 bBAT ist, dass der Angestellte die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe erfüllt, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgen soll.2. Wenn der Arbeitgeber sich bei der Zuweisung einer unterwertigen Tätigkeit nicht im Rahmen des Weisungsrechts gehalten hat, muss er den Angestellten so behandeln, als hätte dieser die vertraglich auszuübende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt.
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