BAG - Urteil vom 30.05.2001
4 AZR 270/00
Normen:
BAT § 23b ;
Fundstellen:
BAGE 98, 48
BAGReport 2002, 99
DB 2002, 1057
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 436/99
ArbG Dortmund, vom 16.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2639/98

Eingruppierung eines Einzelentscheiders beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Fallgruppenbewährungsaufstieg; zeitweise Übertragung einer unterwertigen Tätigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit; Anrechnung der unterwertigen Tätigkeit auf die Bewährungszeit wegen Überschreitung des Direktionsrechts oder auf Grund vertraglicher Regelung

BAG, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 270/00

DRsp Nr. 2002/3594

Eingruppierung eines Einzelentscheiders beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Fallgruppenbewährungsaufstieg; zeitweise Übertragung einer unterwertigen Tätigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit; Anrechnung der unterwertigen Tätigkeit auf die Bewährungszeit wegen Überschreitung des Direktionsrechts oder auf Grund vertraglicher Regelung

»Eine tariflich unterwertige Tätigkeit wird auf die Bewährungszeit für einen Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht angerechnet, wenn dem Angestellten diese Tätigkeit mit seinem Einverständnis übertragen worden ist und ihm die mögliche tarifliche Unterwertigkeit der Tätigkeit bekannt war.« Orientierungssätze: 1. Voraussetzung für den Fallgruppenbewährungsaufstieg gemäß § 23 b BAT ist, dass der Angestellte die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe erfüllt, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgen soll. 2. Wenn der Arbeitgeber sich bei der Zuweisung einer unterwertigen Tätigkeit nicht im Rahmen des Weisungsrechts gehalten hat, muss er den Angestellten so behandeln, als hätte dieser die vertraglich auszuübende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt.