LAG Köln - Urteil vom 30.11.2016
11 Sa 507/15
Normen:
TVöD -Bund EG 9;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 81/15

Eingruppierung eines Elektroinstallateurs nach dem TVöD-Bund

LAG Köln, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 507/15

DRsp Nr. 2017/6825

Eingruppierung eines Elektroinstallateurs nach dem TVöD -Bund

Die Eingruppierung eines Elektroinstallateurs, der mit der Betreuung von Netzwerkdruckern und Netzwerk-Kopiersystemen, Netzwerkaufgaben und TK-VK-Aufgaben betraut ist, nach EG 0 des TVöD -Bund setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aufzeigt, dass er zumindest zu einem Drittel selbständige Leistungen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil I der Anlage 1 TV EntgO-Bund erbringt (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.03.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -Bund EG 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung und um einen Vergütungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

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