LAG Köln - Urteil vom 16.11.2017
7 Sa 267/17
Normen:
Entgeltrahmenabkommen für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6718/15

Eingruppierung eines Garantiesachbearbeiters in einem Autohaus nach dem ERA für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe NRW

LAG Köln, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 267/17

DRsp Nr. 2018/7054

Eingruppierung eines Garantiesachbearbeiters in einem Autohaus nach dem ERA für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe NRW

Zur Eingruppierung eines Garantiesachbearbeiters in einem Autohaus nach dem Entgeltrahmenabkommen für das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe NRW.

1. Ein Garantiesachbearbeiter in einem Autohaus ist nicht höher als in Entgeltgruppe 4 des Entgeltrahmenabkommens des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes NRW einzugruppieren. Insbesondere kommt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 nicht in Betracht, da die Tätigkeit als Garantiesachbearbeiter keine Alleinverantwortung in einem geschäftspolitisch wichtigen Sachgebiet beinhaltet. Der Garantiesachbearbeiter hat auch keine "begrenzten Führungsaufgaben" i.S. der Tarifnorm. 2. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 sind nicht gegeben, da das Qualifikationsmerkmal der "umfangreichen Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundes- oder brancheneinheitlichem Konzept" oder eine in mehrjähriger Berufspraxis erworbene hierzu gleichwertige Qualifikation nicht gegeben ist. 3. Es handelt sich auch nicht um Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben oder Alleinverantwortung im Sachgebiet, die nach allgemeinen betrieblichen Richtlinien selbständig ausgeführt werden i.S. der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7, da es bereits an Tätigkeiten mit Koordinationsaufgaben fehlt.