Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. Dezember 2019, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab April 2018.
Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich der Lagerhaltung für zwei Regionalgesellschaften der EA-Gruppe. Am Standort N. unterhält sie ein Warenlager mit 72 Arbeitnehmern; es besteht ein Betriebsrat. Der 1981 geborene Kläger ist seit Dezember 1997 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels für Rheinland-Pfalz Anwendung.
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