LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.10.2020
5 Sa 100/20
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 93;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1252/19

Eingruppierung eines Gruppenleiters im Logistik-EinzelhandelKeine Auslegung von TarifnormenBildung von Aufbaufallgruppen für hervorgehobene Tätigkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 100/20

DRsp Nr. 2021/1721

Eingruppierung eines Gruppenleiters im Logistik-Einzelhandel Keine Auslegung von Tarifnormen Bildung von Aufbaufallgruppen für hervorgehobene Tätigkeiten

Die Bewertung einer Eingruppierung erfolgt anhand von Tätigkeitsmerkmalen und Tätigkeitsbeispielen. Tätigkeitsbeispiele können nicht ergänzend ausgelegt werden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. Dezember 2019, Az. 3 Ca 1252/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 93;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab April 2018.

Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich der Lagerhaltung für zwei Regionalgesellschaften der EA-Gruppe. Am Standort N. unterhält sie ein Warenlager mit 72 Arbeitnehmern; es besteht ein Betriebsrat. Der 1981 geborene Kläger ist seit Dezember 1997 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels für Rheinland-Pfalz Anwendung.

1. 2. 1. 2.