BAG - Urteil vom 21.08.2013
4 AZR 933/11
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände - Besonderer Teil Verwaltung (vom 27. Juli 2009) Entgeltgruppe S 14; Bundes-Angestelltentarifvertrag § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 51
AuR 2014, 119
BAG-Pressemitteilung Nr. 48/13
BAGE 146, 22
DB 2013, 25
NVwZ 2013, 6
NZA 2013, 6
NZA-RR 2014, 302
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 398/11
ArbG Oldenburg, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 412/10

Eingruppierung eines in familienrechtlichen Angelegenheiten tätigen Sozialarbeiters

BAG, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 933/11

DRsp Nr. 2013/19739

Eingruppierung eines in familienrechtlichen Angelegenheiten tätigen Sozialarbeiters

Für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD -BT-V/VKA müssen deren tarifliche Anforderungen "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" sowie "Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein. Orientierungssätze: 1. Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet nicht jeder von ihnen einen Arbeitsvorgang, sondern füllt regelmäßig erst die Befassung mit allen Fällen diesen Rechtsbegriff aus. 2. Stellt sich erst im Verlauf einer Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen durch den/die Bezirkssozialarbeiter/in erforderlich sind, können die jeweiligen Fallbearbeitungen nicht in unterschiedliche Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden.