1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2023 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 11.12.2006 bei der Beklagten als Koch beschäftigt, obgleich er keine fachgewerbliche Ausbildung in einem gastronomiespezifischen Berufsbild erfolgreich abgeschlossen hat. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in NRW Anwendung. Bis zum 30.04.2022 richtete sich die Eingruppierung des Klägers nach dem Entgelttarifvertrag in der Fassung vom 01.08.2018. Dieser hatte unter anderem denn folgenden Wortlaut:
"§ 4 Tarifgruppen
Tarifgruppe 3
1. 2. 3. 1. 2. 3.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|