LAG Köln - Urteil vom 30.11.2023
6 Sa 297/23
Normen:
ETV § 3; ETV § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4695/22

Eingruppierung eines Kochs nach dem Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in NRW; Einschlägiger Einsatz des Arbeitnehmers in Bezug zu seiner Ausbildung

LAG Köln, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 297/23

DRsp Nr. 2024/4325

Eingruppierung eines Kochs nach dem Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in NRW; Einschlägiger Einsatz des Arbeitnehmers in Bezug zu seiner Ausbildung

Bei der Frage, ob ein einzugruppierender Arbeitnehmer "im entsprechenden Tätigkeitsbereich tätig" wird, kommt es darauf an, was er tut und nicht darauf, was er soll. Einzelfall zur Eingruppierung nach dem Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in NRW

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2023 - 9 Ca 4695/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ETV § 3; ETV § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 11.12.2006 bei der Beklagten als Koch beschäftigt, obgleich er keine fachgewerbliche Ausbildung in einem gastronomiespezifischen Berufsbild erfolgreich abgeschlossen hat. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in NRW Anwendung. Bis zum 30.04.2022 richtete sich die Eingruppierung des Klägers nach dem Entgelttarifvertrag in der Fassung vom 01.08.2018. Dieser hatte unter anderem denn folgenden Wortlaut:

"§ 4 Tarifgruppen

Tarifgruppe 3

1. 2. 3. 1. 2. 3.