BAG - Urteil vom 20.03.2013
4 AZR 590/11
Normen:
BAT Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a Nr. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L); Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 17, Anlage 4 Teil B; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) Abschnitt B Teil III Lehrkräfte an Sonderschulen;
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Lehrer Nr. 115
ArbRB 2014, 168
AuR 2014, 118
DB 2014, 8
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 15/11
ArbG Ludwigshafen, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 515/10

Eingruppierung eines Lehrers; Bewährungsaufstieg nach den Lehrer-Richtlinien der TdL auch nach Inkrafttreten des TV-L

BAG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 590/11

DRsp Nr. 2014/2317

Eingruppierung eines Lehrers; Bewährungsaufstieg nach den Lehrer-Richtlinien der TdL auch nach Inkrafttreten des TV-L

Für die nach den Lehrer-Richtlinien der TdL eingruppierten Lehrkräfte ist der Bewährungsaufstieg nicht bereits mit dem Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006, sondern erst mit der Neufassung der LehrerRichtlinien der TdL zum 1. Januar 2012 entfallen. Orientierungssätze: 1. Die Eingruppierung von Lehrkräften ist von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes - von wenigen Ausnahmen abgesehen - seit langem den Arbeitsvertragsparteien und damit im Ergebnis regelmäßig dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers überlassen worden. Hiervon macht dieser idR durch die Lehrer-Richtlinien der TdL oder durch Erlasse Gebrauch, deren Anwendung für das Arbeitsverhältnis der Lehrkräfte arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2. Soweit die Anwendung der Lehrer-Richtlinien der TdL arbeitsvertraglich vereinbart war, haben die Tarifvertragsparteien in diesen Regelungsbestand mit dem Inkrafttreten des TV-L und des TVÜ-Länder zum 1. November 2006 nicht eingegriffen und konnten dies auch nicht.