BAG - Urteil vom 13.11.2013
4 AZR 100/12
Normen:
Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ETV 2007 vom 25. April 2007) § 2; Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ETV 2007 vom 25. April 2007) § 4; Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007 vom 25. April 2007) § 1 Abs. 2; Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007 vom 25. April 2007) § 8 Abs. 15; Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007 vom 25. April 2007) § Abs. 16;
Fundstellen:
AP Flugsicherung Nr. 5
BB 2014, 1075
NZA 2014, 864
NZA-RR 2014, 358
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 743/10
ArbG Offenbach, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 229/09

Eingruppierung eines Mitarbeiters der FlugsicherungBerücksichtigung von Beschäftigungszeiten in einem früheren Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 100/12

DRsp Nr. 2014/6424

Eingruppierung eines Mitarbeiters der Flugsicherung Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in einem früheren Arbeitsverhältnis

Orientierungssätze: 1. Die Anwendbarkeit der "Bänder B bis G" setzt nach § 2 Abs. 3 ETV 2007 voraus, dass der betreffende Mitarbeiter während eines mit der DFS bestehenden Arbeitsverhältnisses "aus den operativen FS-Diensten in andere", näher beschriebene Tätigkeiten gewechselt ist. Eine operative Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in einem früheren Arbeitsverhältnis reicht nicht aus. 2. Die Tarifvertragsparteien eines Haustarifvertrags sind im Rahmen der tariflichen Eingruppierungsbestimmungen weitgehend frei, ob und inwieweit frühere Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden. 3. Setzt ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal im Rahmen eines Überleitungstarifvertrags neben einer beschriebenen Tätigkeit deren Eingruppierung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe eines Vorgängertarifvertrags voraus, bleiben Tätigkeiten unberücksichtigt, die von der benannten Vergütungsgruppe der abgelösten Tarifregelung nicht erfasst wurden.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2011 - 8 Sa 743/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: