LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.12.2020
3 Sa 149/20
Normen:
ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 773/19

Eingruppierung eines Mitarbeiters im JobcenterVollständige Prüfung der Eingruppierungsmerkmale bei aufeinander bezogenen FallgruppenPflicht zur Benennung konkreter Tätigkeiten und Arbeitsschritte zum Nachweis besonders verantwortungsvoller Tätigkeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 149/20

DRsp Nr. 2021/4334

Eingruppierung eines Mitarbeiters im Jobcenter Vollständige Prüfung der Eingruppierungsmerkmale bei aufeinander bezogenen Fallgruppen Pflicht zur Benennung konkreter Tätigkeiten und Arbeitsschritte zum Nachweis besonders verantwortungsvoller Tätigkeiten

Begehrt die klagende Partei im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage die Vergütung nach einer Entgeltgruppe TVöD -VKA mit dem Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit", so hat sie die konkreten Tätigkeiten nebst Beschreibung der jeweiligen konkreten Arbeitsschritte in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht dazulegen und ggf. zu beweisen.

I. Auf der Grundlage der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14.04.2020 abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wird folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 TVöD -V VKA eingruppiert ist.

2. Im Übrigen wird die Klage im Hinblick auf die Beklagte zu 2. vollumfänglich und bezüglich des Klageantrages zu 1. abgewiesen.

I. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. für das Berufungsverfahren trägt die Klägerin.

II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256;