I. Auf der Grundlage der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14.04.2020 abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wird folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 TVöD -V VKA eingruppiert ist.
2. Im Übrigen wird die Klage im Hinblick auf die Beklagte zu 2. vollumfänglich und bezüglich des Klageantrages zu 1. abgewiesen.
I. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. für das Berufungsverfahren trägt die Klägerin.
II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
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