BAG - Urteil vom 22.09.2010
4 AZR 112/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) § 12;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 129/08
ArbG Leipzig, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3054/07

Eingruppierung eines Oberarztes; Begriff des Teilbereichs einer Klinik oder Abteilung; Tarifliche Bewertung einer vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL ausgeübten Funktion

BAG, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 112/09

DRsp Nr. 2011/3569

Eingruppierung eines Oberarztes; Begriff des "Teilbereichs einer Klinik oder Abteilung"; Tarifliche Bewertung einer vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL ausgeübten Funktion

1. a) Die Auslegung des Begriffs des Teilbereichs ergibt unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs nach den hierfür heranzuziehenden Kriterien, dass ein Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt.