BAG - Urteil vom 20.10.2010
4 AZR 49/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 12;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 12/08
ArbG Reutlingen, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 334/07

Eingruppierung eines Oberarztes; Medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung; Bereits erfolgte Eingruppierung eines anderen (Ober-)Arztes

BAG, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 49/09

DRsp Nr. 2011/3572

Eingruppierung eines Oberarztes; Medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung; Bereits erfolgte Eingruppierung eines anderen (Ober-)Arztes

1. a) Die Eingruppierung eines Arztes als Oberarzt iSd. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL setzt ua. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist. b) Die Tarifvertragsparteien haben dabei von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. c) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist, wobei es nicht genügt, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung) tätig sind; ihm muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 unterstellt sein; ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt.