BAG - Urteil vom 15.12.2010
4 AZR 170/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 19;
Fundstellen:
NZA 2011, 944
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 818/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7709/07

Eingruppierung eines Oberarztes nach TV-Ärzte/VKA

BAG, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 170/09

DRsp Nr. 2011/9412

Eingruppierung eines Oberarztes nach TV-Ärzte/VKA

Orientierungssätze: 1. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA enthält mit der Anforderung, die medizinische Verantwortung eines Oberarztes müsse "vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen" worden sein, kein - auch noch rückwirkendes - rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot. 2. Die in § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA vorgesehene Höherstufung der Oberärzte nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit setzt die Geltung des TV-Ärzte/VKA während der "oberärztlichen Tätigkeit" voraus. Sie kann mithin in der Regel frühestens am 1. August 2009 erfolgen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2008 - 3 Sa 818/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 19;

Tatbestand: