BAG - Urteil vom 19.11.2014
4 AZR 76/13
Normen:
ArbGG § 60 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 145; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL vom 30. Oktober 2006) § 12, Entgeltgruppe Ä 3;
Fundstellen:
AP Arzt Nr. 72
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 284/12
ArbG München, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8856/07

Eingruppierung eines OberarztesBegriff der Übertragung der medizinischen Verantwortung i.S. von § 12 Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte/TdL

BAG, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 76/13

DRsp Nr. 2015/4606

Eingruppierung eines Oberarztes Begriff der Übertragung der medizinischen Verantwortung i.S. von § 12 Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte/TdL

Orientierungssätze: 1. Eine Revision kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG sei das Berufungsurteil bei Verkündung nicht in vollständiger Form abgefasst gewesen. Bei den Regelungen handelt es sich lediglich um Ordnungsvorschriften. 2. Eine Klageänderung kann in der Revisionsinstanz aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der neue Sachantrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützt. 3. Für die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL ist allein die ausdrückliche "Verleihung" des Titels oder des Status eines Oberarztes nicht ausreichend.