BAG - Urteil vom 13.12.2023
4 AZR 317/22
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) § 12, Anl. 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil A Abschn. I Entgeltgruppe 3;
Fundstellen:
BB 2024, 957
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 1257/20
LAG Frankfurt/Main, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 894/21

Eingruppierung eines Service Agents; tarifliche Anforderung der eingehenden fachlichen Einarbeitung; Eingruppierung; Service Agent; eingehende fachliche Einarbeitung

BAG, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 317/22

DRsp Nr. 2024/5273

Eingruppierung eines Service Agents; tarifliche Anforderung der eingehenden fachlichen Einarbeitung; Eingruppierung; Service Agent; eingehende fachliche Einarbeitung

Eine "eingehende fachliche Einarbeitung" iSd. Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA ist erforderlich, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die - ohne eine Vor- oder Ausbildung vorauszusetzen - vom Arbeitgeber in der Regel binnen eines Zeitraums von sechs Wochen vermittelt werden können. Qualifikationen wie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht vermittelt werden und daher von einem Beschäftigten im Regelfall außerhalb des Arbeitsverhältnisses und unabhängig von diesem erworben werden, sind keine Vor- oder Ausbildung im Tarifsinn. Orientierungssätze: 1. Eine "eingehende fachliche Einarbeitung" iSd. Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA ist erforderlich, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die - ohne eine Vor- oder Ausbildung vorauszusetzen - vom Arbeitgeber in der Regel binnen eines Zeitraums von sechs Wochen vermittelt werden können. Je nach Inhalt der Einarbeitung können auch kürzere oder längere Zeiträume ausreichend oder erforderlich sein (Rn. 18 ff.).